Satzung der Werbegemeinschaft Lintorf e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Lintorf e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Ratingen-Lintorf und erstreckt seine Tätigkeiten auf den Stadtteil Ratingen-Lintorf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl des Ratinger Stadtteils Lintorf interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörde und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z. B. die Organisation und Durchführung diverser Festlichkeiten und Veranstaltungen in Lintorf) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft des Stadtteiles Lintorf zu erhalten und zu stärken. Es verfolgt diese Ziele ausschließlich durch eigenes Wirken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstig Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn-bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale im Einzugsgebiet von Lintorf haben.
  2. Durch Vorstandsbeschluss können auch andere Personen / Körpergesellschaften als Fördermitglieder aufgenommen werden.
  3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand bzw. an die Geschäftsstelle der Werbegemeinschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (natürliche Personen) oder Löschung einer Körperschaft im Handelsregister. Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten beendigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den vorsitzenden Vorstand bzw. an die Geschäftsstelle der Werbegemeinschaft zu erfolgen. Der Ausschuss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.


§4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern und den Förderungsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Von den Mitgliedern können zweckgebundene Umlagen erhoben werden. Über den Zweck und die Höhe der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • a) dem Ersten Vorsitzenden
  • b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  • c) dem Schriftführer
  • d) dem Kassenwart
  • e) einem oder mehreren Beisitzern
    Bei Patt der Vorstandsstimmen zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  1. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
  2. Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.

§7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn a) alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Frist zur Einladung ist die Versendung maßgebend. Eine Zu-stellung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  • b) Entlastung des Vorstandes
  • c) Bestellung oder Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  • d) Beschlussfassung über den Etat
  • e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • f) Beschlussfassungen über Beitragsordnung und deren Änderungen
  • g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt,  soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie ggf. im schriftlichen Verfahren oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§9 Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zur Liquidatoren ernannt. Zu einer abweichenden Beschlussfassung hinsichtlich der Liquidatoren ist eine Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Ratingen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar uns ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich des Stadtteiles Ratingen Lintorf verwendet werden muss.

Ratingen, den 3. September 2020

Wir freuen uns von Ihnen zu hören

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